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03. DURACELL PROCELL Alkaline AA LR6 Mignon 10er Tray 1,50V / 3.400mAh / PC1500

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Hersteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Europower Austria Batterie Gmbh
Rosentaler Strasse 207, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Austria
Tel.: +43 / 463 / 282733 ...-0 • Fax: +43 / 463 / 28273325
www.europower.atoffice@europower.at

 

LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Europower Austria Batterie Gmbh (im folgenden kurz „Europower“).
(2) Europower schließt Verträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
(3) Der jeweilige Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt dennoch eine Zusendung von widersprüchlichen Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus resultierende Rechtsfolgen.
(4) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der Europower ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden.
(5) Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der Europower.

II. Angebote und Zahlungsbedingungen
(1) Angebote der Europower sind hinsichtlich der Preise, Liefertermine und des sonstigen Inhaltes freibleibend.
(2) Auskünfte, Prospekte, Werbeaushänge jedweder Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusagen dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.
(3) Sämtliche mit Angeboten übermittelten Beilagen, Muster, Maßbilder, Beschreibungen, etc. bleiben im Eigentum von Europower und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne Zustimmung der Europower zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden bzw. sind ohne Aufforderung zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Jedenfalls hat die Zustellung auf Kosten des jeweiligen (potentiellen) Vertragspartners zu erfolgen.
(4) Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Elektroinstallationsschläuche, Kabel oder Drähte handelt, hat Europower das Recht, die bestellte Menge um 10 % zu über- oder unterliefern. Bei Bemusterung von Sonderprodukten muss das Bemusterungsprodukt einer Leistungsverzeichnis bzw. einer Angebotsposition entsprechen und wird zu Leistungsverzeichnis bzw. Angebotsbedingungen gegen Auftragserteilung geliefert und berechnet.
(5) In Bezug auf Lagerware behält sich Europower im Zeitraum zwischen Angebotslegung und Bestellung das Recht zum Abverkauf der angebotenen Waren vor; insoweit wird Europower leistungsfrei.

III. Preis- und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche angebotenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung getrennt ausgewiesen.
(2) Die Preise gelten ab Lager der Europower, ausschließlich Verpackung und Fracht.
(3) Alle Zahlungen sind bar und spesenfrei, wahlweise mit 3% Skonto innerhalb von 8 Tagen, 2% innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Allfällige Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Andere Skontosätze oder Skontobedingungen werden ausschließlich nur von der Geschäftsführung der Europower im Wege einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gewährt.
(4) Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nur mit Zustimmung der Geschäftsführung der Europower angenommen. Wechsel werden nicht angenommen.
(5) Sofern der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bezahlt hat oder mit der Übernahme in Verzug gerät, ist er, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, in Verzug. Diesfalls werden Verzugszinsen von 9% über dem jeweils geltenden 6-Monats-EURIBOR berechnet; ein darüber hinausgehender Schaden ist Europower zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind allfällige eingeräumte Nachlässe verwirkt und die Listenpreise zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.
(6) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Europower unabhängig von einem allfälligen Rücktritt berechtigt, anstelle von Verzugszinsen, bzw. des erlittenen Zinsschadens eine Konventionalstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.
(7) Europower behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, soferne ihr nach Auftragsbestätigung und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Zahlung ihrer Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
(8) Zahlungen die der Vertragspartner an Europower leistet, werden von dieser zuerst auf Spesen und sonstige Nebengebühren, sodann auf Zinsen und erst danach auf den Kaufpreis angerechnet.

IV. Lieferfrist
(1) Von Europower zugesagte Lieferfristen und Termine sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages, ist Europower auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bestimmen.
(2) Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ohne gesonderte schriftliche oder mündliche Erklärung von Europower jedenfalls ein, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn eine fristgerechte Lieferung durch, von Europower unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse nicht möglich ist. Bei unangemessener Erschwerung der Erfüllung des Vertrages auf Seiten Europower ist diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Hat Europower die Verzögerung verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

V. Lieferungen und Versand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit Europower ist deren Unternehmenssitz in A-9020 Klagenfurt.
(2) Jeglicher Versand von Waren erfolgt stets ab Lager und grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.
(3) Die Lieferung gilt mit Abgabe der Verständigung über die Versandbereitschaft als erfüllt. Der Vertragspartner hat die Ware umgehend nach erfolgter Verständigung am Erfüllungsort zu übernehmen und zu überprüfen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
(4) Alle Gefahren, auch die eines zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der jedenfalls für den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf eigene Rechnung Sorge zu tragen hat.
(5) Geringfügige, handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung sind jedenfalls zulässig und führen zu keinem Anspruch gegenüber Europower.
(6) Europower ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber entsprechende Teilrechnungen zu legen.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Europower aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Vertragspartner zustehender gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, einschließlich allfälliger Zinsen, Kosten und Spesen, im Eigentum von Europower.
(2) Der Vertragspartner hat von sich aus und auf eigene Kosten sämtliche Schritte zu setzen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.
(3) Eine Verpfändung oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von Europower stehenden Waren ist dem Vertragspartner ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Europower gestattet, wobei der Vertragspartner seinen Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Im Falle der Insolvenz oder Exekutionsführung erlischt diese Zustimmung der Europower ohne gesonderte Erklärung.
(4) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, gelieferte Waren zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Widrigenfalls steht Europower das Alleineigentum an den, aus der Verarbeitung bzw. Verbindung hervorgegangenen Sachen zu.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren bietet der Vertragspartner schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung unwiderruflich sicherheitshalber zur Abtretung an; Europower ist zur jederzeitigen Annahme der Abtretung berechtigt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der Rechte beim Abnehmer erforderlich sind. Pfändung oder Beschlagnahmung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist Europower unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes der Europower zu setzen.
(6) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von Europower zurückgenommen, so ist diese berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Ware wird zum dadurch erzielten Erlös, höchstens jedoch zum Rechnungspreis vorgenommen, Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

VII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel sechs Monate ab Gefahrenübergang. Im Gewährleistungsfall trifft Europower keine Schadenersatzverpflichtung oder sonstige Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen welcher Art auch immer.
(2) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Absatz (1) Z 2 KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Gefahrenübergang.
(3) Sichtbare Mängel oder Fehlmengen sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist, verdeckte Mängel binnen drei Tagen nach ihrem Entdecken, jeweils bei Europower einlangend mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als vorbehaltslos und mängelfrei übernommen.
(4) Für alle mitgelieferten oder eingebauten fremden Erzeugnisse übernimmt die Europower nur jene Gewährleistung, welche ihr der Erzeuger derselben eingeräumt hat. Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstehenden Frachtspesen und allfällige Reisespesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners.
(5) Sofern Gewährleistungsarbeiten bei dem Vertragspartner vor Ort vorgenommen werden, sind Europower die notwendigen Hilfskräfte, Gerüste, Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Etwaige ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Europower über.
(6) Europower haftet nicht für Beschädigungen, die durch die Einwirkungen dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung oder Überspannung, chemische Einflüsse entstehen. Rechnungen für durch dritte Personen vorgenommene Instandsetzungen werden nicht erstattet.
(7) Die Behebung von Gewährleistungsmängeln erfolgt in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl der Europower, angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme durch den Vertragspartner bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Vertragspartner bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

VIII. Schadenersatz und Produkthaftung
(1) Europower haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
(2) Die nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr. 99/1988) bestehende Haftung von Europower für Personen- und Sachschäden ist, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, 
ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss an seine Abnehmer zu überbürden und diese wiederum zur Überbürdung derselben an deren Abnehmer zu verpflichten, sodass die Haftung bis hin zum Endverbraucher ausgeschlossen wird.

IX. Retournierung von Leertrommeln
Bei frachtfreier Retournierung von Leertrommeln vergütet Europower anteilig nach Zeittabelle.

X. Rücknahme von Waren
(1) Die Rücknahme der Ware muss ausdrücklich vereinbart werden. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware ist Europower berechtigt, angemessene Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) vorzunehmen.
(2) Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Bauteilen durch Europower ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rücksendungen zu Lasten von Europower sind zuvor mit dieser abzustimmen.

XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1) Für sämtliche zwischen Europower und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossene Verträge und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird die Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem, auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrages zwischen Europower und dem jeweiligen Vertragspartner wird das für 9020 Klagenfurt jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Europower kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
(3) Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbestimmungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsteile hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.

XII. Preisgestaltung

Aus Sicherheitsgründen werden die mit Ihnen vereinbarten Sonderkonditionen im Webshop nicht angezeigt. Selbstverständlich werden diese in der Faktura berücksichtigt. Danke für Ihr Verständnis. Alle Preise im Webshop sind Netto-Händlerpreise exklusive USt., ohne Entsorgungszuschläge, ohne Kupfer-/Aluzuschläge, ohne KSV usw.

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